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DIE NEUE VORSCHRIFT

Die neue Regelung des § 2 Abs. 3a StVO:

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).

Die Wetterverhältnisse, bei denen die Winterreifenpflicht gilt, sind nun klar definiert:

- Glatteis
- Schneeglätte
- Schneematsch
- Eis- oder Reifglätte

Die Strafen:

Wer bei den genannten winterlichen Straßenverhältnissen dennoch mit Sommerreifen unterwegs ist, zahlt künftig 40 €.
Wenn der Verkehr durch unpassende Reifen behindert wird, werden 80 € und ein Punkt in Flensburg fällig.
Belangt wird nur der Fahrer, nicht aber der Halter.